Das ewz sorgt seit 1892 für die Beleuchtung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze in der Stadt Zürich und erhebt dafür eine Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Mit dem Plan Lumière genehmigte der Stadtrat 2004 ein Konzept zur öffentlichen Beleuchtung von Gebäuden, Brücken und Plätzen in der Stadt Zürich. Der Plan Lumière macht den öffentlichen Raum attraktiver. Zusätzlich fördert die Beleuchtung das Sicherheitsempfinden und die Identifikation mit der Stadt. Für die Umsetzung des Plan Lumière hiess der Gemeinderat 2006 einen Rahmenkredit von 8 Millionen Franken gut, den er im Jahr 2010 mit einem zusätzlichen Betrag von rund 6,4 Millionen Franken bis Ende 2013 verlängerte. Seit dem Auslaufen dieses Rahmenkredits werden die Kosten für die Beleuchtung gemäss Plan Lumière im Rahmen von Objektkrediten beziehungsweise Ausgabenbeschlüssen für die einzelnen Bau- und Unterhaltsprojekte getragen.
Die Beleuchtung von neuen Plan-Lumière-Objekten sowie der Unterhalt, der Betrieb und die Erneuerung der bestehenden verursacht laufend Kosten. Wer diese trägt, soll neu einheitlich geregelt werden. Für Bauten im Eigentum der Stadt Zürich erstellt, betreibt, unterhält und erneuert das ewz die Beleuchtung und trägt die entsprechenden Kosten. Die Kosten für die notwendigen Tiefbauarbeiten übernimmt das Tiefbauamt der Stadt Zürich. Bei Gebäuden im Eigentum Dritter werden die Kosten zwischen ewz, Tiefbauamt, Grün Stadt Zürich und Eigentümer aufgeteilt. Es ist vorgesehen, dass ein stadträtlicher Ausschuss den Kostenteiler fallweise festlegt. Die Energiekosten für die Beleuchtung sämtlicher Bauten des Plan Lumière trägt das ewz. Die bestehenden Finanzierungsregelungen gelten während einer Übergangsfrist weiter.
Die Kosten für die Beleuchtung nach Plan Lumière betragen rund 600 000 Franken jährlich oder etwa fünf Prozent der bisherigen Kosten für die gesamte öffentliche Beleuchtung. Sie sollen über die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen finanziert werden, die das ewz im Rahmen des Netznutzungsentgelts erhebt. Daher beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat, den Leistungsauftrag des ewz in diesem Sinn anzupassen.