ewz erhebt die Gebühren für den Anschluss an sein Verteilnetz in der Stadt Zürich nach dem so genannten Netzanschlusstarif (Tarif N), den der Gemeinderat im Januar 2006 erliess und zweieinhalb Jahre später an die Vorgaben des Stromversorgungsgesetzes anpasste. Aus mehreren Gründen muss dieser Tarif den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, den bisherigen Tarif N vollumfänglich zu revidieren und neu als Netzanschlussverordnung (NAV) zu erlassen.
Die NAV soll Klarheit schaffen über die Definition des Netzanschlusspunkts. Diese hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Dasselbe gilt für den Netzkostenbeitrag, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Infrastruktur leisten müssen, die dem Netzanschluss vorgelagert ist. Auch hier soll die Definition in der NAV Unklarheiten beseitigen. Für die Nutzung dieser vorgelagerten Infrastruktur galt bisher ein einheitlicher Beitrag über alle Spannungsebenen. Die NAV sieht neu eine Differenzierung zwischen Mittelspannung (11 000/22 000 Volt) und Niederspannung (230/400 Volt) vor, entsprechend den Empfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen. Zudem kann ewz für zu gross dimensionierte Anschlüsse kostendeckende Gebühren erheben und so einen unnötigen Netzausbau verhindern. Schliesslich sollen nachträgliche Änderungen am Versorgungs- und Messkonzept nicht mehr pauschal, sondern nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Insgesamt führt die NAV dazu, dass Investitions- und Betriebskosten für Netzanschlüsse verursachergerecht überwälzt werden.
Die neuen Regelungen betreffen KMU branchenübergreifend, führen aber weder zu neuen Pflichten noch zu administrativem Mehraufwand. Finanziell wirkt sich die NAV einzig durch einen leicht höheren Netzkostenbeitrag für Niederspannung aus sowie durch die Zusatzgebühr für überdimensionierte Anschlüsse.